Vermögensschaden für Beiräte

Vermögensschaden für Beiräte

Aufgaben des Beirates
  • rechnerische Prüfung für jede Kasse und jedes Konto
  • sachliche Prüfung geleisteter Zahlungen, deren Zuordnung zur betreffenden Gemeinschaft sowie die Prüfung von Belegen und Kontoauszügen
  • Prüfung der Kostenverteilung sowie die Überprüfung der Verteilungsschlüssel
  • Prüfung des Vermögensstatus insbesondere das Bestehen der ausgewiesenen Rücklagen
Haftung des Beirates

Die Beiratsmitglieder haften grundsätzlich gemäß § 276 BGB für jedes Verschulden, also für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt, wer eine rechtswidrige Tat wissentlich und gewollt herbeiführt; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für die Beiratsmitglieder wird ein Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt, welcher dem Fachwissenstand eines ordentlichen, interessierten und gewissenhaften, ehrenamtlich tätigen Prüfers und Beraters entsprechen soll. Einzelne Verwaltungsbeiratsmitglieder können gegenüber den Wohnungseigentümern sehr wohl auf Schadenersatz haften. Dagegen haftet der Verwaltungsbeirat in seiner Gesamtheit nicht, da er im eigentlichen Rechtssinn weder „rechtsfähig“ noch „Organ“ ist.

Anspruchsgrundlagen und Voraussetzung

Aus dem allgemeinen Schuldrecht ergibt sich eine Haftung aus rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverletzung sowie aus positiver Vertragsverletzung. Wichtig ist, dass nur die Person haftet, in deren Verfügungs- oder Entscheidungsbereich der Schaden zuzuordnen ist. Sind mehrere Mitglieder für den Schaden verantwortlich haften diese als Gesamtschuldner.

Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung aus Nicht oder Schlechterfüllung. Diese können sich aus der Unterstützung des Verwalters und je nach Umfang der dem Beirat erteilten Vollmachten, z.B. aus der Prüfung und Verabschiedung von Wirtschaftsplänen- oder Jahresabrechnungen, sonstigen Abrechnungen und Rechnungslegungen, Kostenvoranschlägen sowie den dazugehörigen „Stellungnahmen vor Beschlussfassung“, ergeben.

Prämienbeispiel

Die Prämien gelten für bis zu 5 Beiratsmitgliedern pro Objekt

Deckungssummen (von – bis) 50.000 € – 1.000.000 €
Jahresnettoprämien (von – bis) 70,00 € – 304,00 €

 

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