Begriffserklärungen

Unterversicherung

Wird angerechnet, wenn der Wert der versicherten Sache niedriger angegeben wurde, als der eigentliche Versicherungswert.

Der Kunde hat versichert: 300.000,– €

Die Sache hat jedoch einen Wert von: 450.000,– €

Schadenhöhe: 28.000,– €

Berechnung:
Versichert (300.000,– €) * Schaden (28.000,– €)
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– = 18.670,– €
Eigentlicher Wert (450.0000,– €)

Fehlbetrag für den Kunden: 9.330,– €

Stichtagsversicherung

Bei stark schwankenden (saisonalen oder monatlichen) Warenbeständen. Aus dem maximalen Warenbestand wird eine Höchstsumme gebildet. (dies ist das Maximum für den Versicherer) Aus der daraus ermittelten Prämie wird eine Vorauszahlung von 50%fällig. Einmal im Monat wird der tatsächliche Warenbestand gemeldet. Aus den monatlichen Meldungen wir eine Jahresdurchschnittssumme gebildet. Diese wird mit der geleisteten Vorauszahlung verrechnet.

Bruchteilsversicherung

Bei Inventarversicherungen, wenn die Wahrscheinlichkeit aus den obigen Gefahren heraus einen Totalschaden zu erleiden, sehr unwahrscheinlich ist. Aus dem vollen Wert wird ein Bruchteil gebildet, bis zu dessen Höhe der Versicherer haftet. Für die Vereinbarung des Bruchteils wird ein entsprechender Prämiennachlass gewährt.

Verkaufspreisklausel

Sind eigene Produkte lieferfertig oder lieferfertig und verkauft (aber noch nicht ausgeliefert) ist der Ersatzwert dieser Waren (abzüglich ersparter Auslieferungskosten) entsprechend höher. Durch Vereinbarung dieser Klausel können Deckungslücken geschlossen werden.

Wertzuschlag

Zur Vermeidung einer Unterversicherung. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zzgl. doppeltem Wertzuschlag. Als Preisbasis wird das Jahr 1970 oder 1980 zugrunde gelegt. Über den Wertzuschlag erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme an den geänderten Preisindex des jeweiligen Jahres.

Wechselwirkungsschäden

Ein Unternehmen unterhält mehrere Betriebsstellen an verschiedenen Standorten. (Betriebsteil „A“ stellt her – Betriebsteil „B“ verarbeitet diese) Infolge eines Feuerschadens auf Betriebsgrundstück „A“ kommt es zu einem Unterbrechungsschaden auf Betriebsgrundstück „B“.

Rückwirkungsschäden

Ein Feuerschaden bei einem „Zulieferer“ oder „Abnehmerunternehmen“ führt zu einem eigenem Unterbrechungsschaden, da die eigene Ware entweder nicht bezogen oder ausgeliefert werden kann.

Preisdifferenz

Erstattung der Mehrkosten, welche durch Preissteigerung zwischen Schadeneintritt und Wiederbeschaffung entstehen.

Bildung der Versicherungssumme (Handelsbetriebe)

Der Wert der Handelssachen zum Einkaufspreis, ohne Gewinnspanne des Unternehmens.

Haftungsfrage bei Handelsbetrieben

Der Hersteller

Die Hersteller eines End- oder Teilproduktes haften gleichzeitig gegenüber einem Geschädigten. Der Hersteller eines Endproduktes gegenüber dem Endkunden für alle Fehler des Produktes, auch wenn lediglich ein zugekauftes Teilprodukt fehlerhaft war.

Der „Quasi“-Hersteller

Werden fertige Waren bezogen und diese unter eigenem Label in den Verkehr gebracht, unterliegt man als Quasihersteller dem Haftungsrisiko, wie ein echter Hersteller.

Der Importeur

Wer ein Produkt mit wirtschaftlichem Zweck (geschäftliche Tätigkeit und zum Zweck des Vertriebes) in den Bereich der EU einführt, haftet wie ein Hersteller.

Der Lieferant

Haftet wie ein Hersteller, wenn er seinen Lieferanten oder den Hersteller nicht benennen kann. Bei einem Import in die EU haftet der Lieferant auch dann, wenn er zwar den Hersteller benennen kann, nicht aber seinen Lieferanten.

  • Alle haften als Gesamtschuldner!
Abgrenzung Hausrat – Gebäude

Ein Gebäudeversicherer hat immer nur das Gebäude versichert. Also Fundamente, Wände, Decken, das Dach, etc. Den Gebäudewert kann der Versicherer aus den Baukosten, Unterlagen des Kunden, aus einem Gutachten oder aus eigener Ermittlungsbögen ermitteln.

Ein Hausratversicherer versichert stets das bewegliche Inventar des Mieters oder Eigentümers (wenn dieser in seiner eigenen Wohnung wohnt). Nur diese kennen ja ihr eigenes Vermögen.

Aus diesem Grund leistet der Gebäudeversicherer nicht für Hausratgegenstände, da er die Mieter/ Eigentümer nicht kennt und eben auch nicht den Wert ihrer eigenen Sachen.

Teilungsabkommen

Der Gebäudeversicherer wird bei einem Gebäudeschaden die Kosten übernehmen, welche als Folge eines versicherten Ereignisses aufgetreten sind. Sind dabei auch Sachen von Mietern an

  • Fußbodenbelägen, Innenanstrichen, Teppichböden

beschädigt, für die der Gebäudeversicherer in Vorleistung getreten war, wird er sich im Rahmen des Teilungsabkommens den Betrag vom Hausratversicherer des Mieters erstatten lassen, welcher (in der Regel) 1.000 € übersteigt. Von daher ist die Aufgabe der Hausratversicherung des Mieters bei einem Gebäudeschaden wichtig.

Außenversicherung

Wenn sich Sachen des Kunden vorübergehend (bis zu 3 Monaten) außerhalb seiner Wohnung oder Hauses befinden. Zum Beispiel auf Urlaubs- oder Urlaubsreisen. Bedingung für eine Entschädigungsleitung des Versicherers ist auch hier, dass die Sachen durch einen versicherten Schaden beschädigt wurden. (z.B. Einbruchdiebstahl in das Hotelzimmer, etc.)

Doppelversicherung

Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn ein gleiches Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen eingedeckt ist. Die Haftung der Versicherer ist jedoch auf die eigentliche Schadenhöhe begrenzt. D.h. der Kunde erhält nicht die doppelte Entschädigungsleitung. Versicherungsbeiträge bei Doppelversicherungen, wenn diese in Unkenntnis und nicht unter Vorsatz abgeschlossen wurden, werden dem Kunden in aller Regel erstattet. Es gilt hierbei, dass der Versicherer den Vertrag behält, welcher die älteren Rechte an diesem hat.

Bsp.: Ein Vertrag wurde in 2017 abgeschlossen. In Unkenntnis über das Bestehen dieses Vertrages wurde das gleiche Risiko nochmal in 2019 abgesichert. Der Vertrag aus 2017 bleibt bestehen (dieser hat die älteren Rechte) und der Vertrag aus 2019 wird mit Beitragsgutschrift aufgehoben

Nebenversicherung

Diese liegt vor, wenn für eine versicherte Sache zwei getrennt voneinander bestehende Verträge bestehen.

Bsp: Der Wert des Hausrates beträgt 80.000,– €. Bei Versicherer A mit 45.000,– €, bei Versicherer B mit 35.000,– €. Beide Verträge zusammen ergeben den richtigen Versicherungswert. Den Versicherern ist gegenseitig das Bestehen des anderen Vertrages mitzuteilen.

Verbundene Verträge

Das sind z.B. klassische Hausratverträge. Alle Gefahren wie „Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus“ sind in einem Bedingungswerk zusammengefasst und auch nur in ihrer Gesamtheit versicherbar. Nur der gesamte Vertrag kann auch gekündigt werden.

Gebündelte Verträge

Sind Verträge, bei denen Einzelsparten in einem Vertrag gebündelt sind. Zu finden bei Familienschutzverträgen oder Businesspolicen für Unternehmen.

  • Fam.-Schutzverträge: Hausrat-, Glasbruch-, Privathaftpflicht in einer Police
  • Businesspolicen: Geschäftsinhalt-, Rechtsschutz-, Betriebshaftpflicht in einer Police
Beitragsanpassungsklausel

Diese wird mittlerweile bei sehr vielen Sparten angewandt und tritt ein, wenn die Prämieneinamen des Versicherers die Schadenkosten nicht mehr decken. Die Veränderungssätze werden oft durch unabhängige Treuhänder ermittelt. Ändert sich nur der Beitrag, nicht aber der Leistungsumfang, ergibt sich für den Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies beginnt für ihn mit Frist von einem Monat nach dem Zugang über die Beitragsänderung.

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und Umsicht außer Acht lässt. Das Handeln darf nicht willentlich erfolgen. Es hätte erkannt werden können, dass die Handlung rechts- bzw. pflichtwidrig ist.

Grobe Fahrlässigkeit

Ist eine Steigerung von leichter Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein Schaden hätte durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen verhindert werden können. Die erforderliche Sorgfalt wurde in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen.

Bsp.: Ein mit echten Kerzen bestückter und brennender Weihnachtsbaum bleibt unbeaufsichtigt, weil in der Küche das Essen zubereitet wird, Fenster oder die Balkontüre werden beim Verlassen der Wohnung nicht geschlossen usw.

Vorsatz

Die Grenzen zwischen Grober Fahrlässigkeit zum Vorsatz sind oft fließend. Der Tatbestand von Vorsatz wird durch das Wissen und Wollen der schädigenden Tat bestimmt.

Bsp.: Ein Autofahrer kann eine schnell gefahrene Kurve nicht einsehen. Behält er seine Geschwindigkeit bei und hofft, dass alles gut geht, stellt dies bereits den höchsten Fahrlässigkeitsgrad dar. Ist es ihm dagegen gleichgültig, ob ein Unfall passiert und nimmt er einen Schaden von Personen billigend in Kauf, beginnt mit dieser Einstellung bereits vorsätzliches Handeln.

Mallorca-Police

Als Mallorca-Police wird eine Zusatz-Kfz-Haftpflichtversicherung für Mietwagen im europäischen Ausland bezeichnet. Diese soll eine mögliche Deckungslücke zwischen der Haftpflichtdeckung im Ausland und der eigenen Kraftfahrzeughaftpflicht in Deutschland abdecken.

Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)

Ist DAS Rabattsystem für die Kunden in der Kfz Versicherung. Hierbei wird der Versicherungsnehmer für schadenfreies Fahren belohnt. Tritt innerhalb eines Jahres weder ein Haftpflicht oder Vollkaskoschaden ein, wird der Kunde in die nächst höhere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) gestuft. Jeder SF Klasse ist ein bestimmter Prozentwert hinterlegt. Der Kunde zahlt entsprechend seiner erreichten Prozente also auch nur diesen prozentualen Teil der normalen 100%-Prämie. Wenn der Versicherer für einen Schaden eine Entschädigungszahlung leisten muss, verliert der Versicherungsnehmer zur nächsten Hauptfälligkeit seine bisherige SF-Klasse. Die Rückstufung erfolgt nach einer gesonderten Staffel, welche die Anzahl der Schäden pro Jahr sowie die bisher erfahren Rabatte berücksichtigt.

Rabattschutz

Um seine bislang erfahrenen Rabatte auch nach einen Schadenfall nicht zu verlieren, bieten die Versicherer gegen eine Zuschlagsprämie den sog. „Rabattschutz“ an. Im Schadenfall wird der Kunde so behandelt, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Wechselt der Kunde jedoch den Versicherer, wird die „richtige“ Schadenfreiheitsklasse (also mit dem Schaden) an den Nachfolgeversicherer weitergegeben.

Neuwert

Ist der Preis, der bezahlt werden muss, um dies Sache in gleicher Art und Güte neu zu kaufen. Hierzu können auch Kosten zählen, welche bei der Beschaffung anfallen. (z.B. Transport- oder Überführungskosten, Zölle, etc.) Handelt es sich um einen selbst hergestellten Gegenstand, gilt als Neuwert die Summe, welche erforderlich ist um einen gleichen Gegenstand erneut herzustellen.

Zeitwert

Der Zeitwert einer Sache bestimmt sich aus seinem Neuwert, abzüglich einem Betrag, welcher sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergibt.

Gemeiner Wert

Ist der am Markt erzielbare Verkaufspreis der Sache.

Sublimit

Ein Sublimit ist eine Entschädigungsgrenze auf die der Versicherer seine Leistung begrenzt. Dies kommt häufig in Haftpflichtverträgen vor, bei denen der Versicherer Leistungen für gewisse Teilrisiken limitiert.

Bsp.: Die Haftungssumme einer Betriebshaftpflicht beträgt 5 Mio. €. Teilrisiken für z.B. Mietsach-, Bearbeitungs-, Eigenschäden usw. sind jedoch nur bis 500.000,– € gedeckt.

Auf erstes Risiko (a.e.R)

Ist ein Begriff aus der Sachversicherung, bei dem es um mitversicherte Kosten geht. Diese Kosten werden ohne Versicherungswertermittlung, also ohne Anrechnung einer möglichen Unterversicherung, bezahlt. Übersteigen die eigentlichen Kosten jedoch die im Vertrag genannten Kosten (a.e.R) muss der Kunde für die Differenz selbst aufkommen.

Subsidiärdeckung

Bedeutet, dass der Versicherer seine Leistung erst dann erbringt, wenn der Kunde vorrangig aus einer anderen Police eine Leistung erhält. Kurz gesagt, die Police eines anderen Versicherers geht vor, erst danach zahlt „dieser“ Versicherer. Dies tritt häufig dann ein, wenn der zweite Versicherer höhere Deckungssummen anbieten kann, als der Erste.

  • Umbrella Policen – internationale Policen für Großkonzerne – bei Haftpflichtverträgen, im Transportgeschäft, aber auch bei allgemeinen Ergänzungspolicen
Gefährdungshaftung

Im Normalfall ist für eine Haftung ein nachgewiesenes Verschulden des Schädigers notwendig. Eine Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Das bedeutet, dass der Besitzer bereits dann haftet, wenn sich die Sache lediglich in seinem Besitz befindet.

Bsp.: Besitzer eines Öltanks, eines Tieres oder eines Kraftfahrzeuges haften bereits deswegen, weil sich diese Sachen in ihrem Besitz befinden. Für sie gilt die Beweislastumkehr, d.h. sie müssen sich bei Ansprüchen entlasten, dass von Ihren Sachen keine Gefahr ausgeht.

Diese Begrifflichkeiten, welche verkürzt wiedergegeben sind, werden laufend ergänzt.

Ihre Datei(en) wurde(n) hochgeladen!